Wissenswertes zu

Arbeitsunfällen

Arbeistunfälle sind nicht automatisch versichert

Wusstest du schon, dass ein Selbständiger oder ein Unternehmer nicht automatisch bei der Berufsgenossenschaft unfallversichert ist? Die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) ist als gewerbliche Berufsgenossenschaft der größte Träger der gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland. Hier ist man allerdings nicht automatisch als Selbstständiger versichert. Dabei sind diese Leistungen gerade für diesen Personenkreis existenziell von größter Bedeutung. Daher gilt es, sich sofort nach Aufnahme des Gewerbes bei der zuständigen VBG freiwillig anzumelden. Versichert sind dann alle Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.

Was sind Arbeitsunfälle?

Arbeitsunfälle sind Unfälle, die Sie als freiwillig Versicherter bzw. Versicherte bei der Ausübung Ihrer Arbeit oder auf einer Dienstreise erleiden. Entscheidend ist, dass die Tätigkeit dem Unternehmen und nicht privaten Zwecken dient. Versichert sind auch Wegeunfälle. Hierbei handelt es sich um Unfälle, die Sie auf dem direkten Weg zur Arbeit oder zurück erleiden.

Was sind Berufskrankheiten?

Hierbei handelt es sich um Krankheiten, die Sie als Versicherter bzw. Versicherte infolge einer versicherten Tätigkeit erleiden. Diese anerkannten Erkrankungen sind in einer Liste der Bundesregierung durch Rechtsverordnung bezeichnet.

Welche Leistungen zahlt die VBG – medizinische, berufliche und soziale Rehabilitation?

Nach Eintritt eines Versicherungsfalls sind die Wiederherstellung Ihrer Gesundheit und Ihre Wiedereingliederung in Arbeit und Gesellschaft das wichtigste Ziel der VBG. Zu diesem Zweck werden nicht nur die Kosten der dazu erforderlichen ambulanten und stationären medizinischen Behandlung übernommen, durch ein aktives Rehabilitations-Management wird die optimale medizinische Behandlung sichergestellt.

Während der Rehabilitation wird Ihr Lebensunterhalt und der Ihrer Familie mit Geldleistungen abgesichert. Sie erhalten Verletztengeld, wenn Sie infolge eines Versicherungsfalls arbeitsunfähig sind oder aufgrund einer Heilbehandlungsmaßnahme eine ganztägige Erwerbstätigkeit zunächst nicht ausüben können. Da Sie dann kein oder ein geringeres Einkommen erzielen, erhalten Sie als freiwillig Versicherter Verletztengeld in Höhe der von Ihnen gewählten Versicherungssumme, in der Regel ab dem 22. Kalendertag der ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit. Es sei denn, Sie haben bei einer gesetzlichen Krankenkasse Anspruch auf Krankengeld. Wenn aufgrund des Versicherungsfalls die stationäre Behandlung im Krankenhaus oder in einer Rehabilitationseinrichtung erforderlich ist, wird das Verletztengeld für die Dauer dieses Aufenthalts gezahlt.

Bleibt Ihre Erwerbsfähigkeit nach einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit beeinträchtigt, haben Sie Anspruch auf Entschädigung – in Form einer Verletzten- oder Berufskrankheitenrente. Der äußerst faire Beitrag, berechnet sich nach der von Ihnen gewählten Versicherungssumme, den aktuellen Beitragsfüßen und der Gefahrklasse, zu der das Unternehmen nach dem Gefahrtarif der VBG veranlagt ist und wird nachträglich nach Abschluss des Versicherungsjahres fällig. Als Versicherungs- und Absicherungsprofi stehe ich Ihnen gern zur Verfügung – ein Anruf oder eine E-Mail genügen.

Ich bin gerne für Sie da.

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